Willkommen bei Granitwerk 
Birgeder & Co. GmbH 


Geschäftsbedingungen

  Geschäftsbedingungen
I. Angebot
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden grundsätzlich nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich für das jeweilige Geschäft im Einzelfall anerkannt werden.
2.Unsere Angebote sind freibleibend und vier Wochen unsererseits verpflichtend. Alle Vereinbarungen sowie Erklärungen der Vertreter werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
II.Preise
1.Die Preise gelten, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden ab Werk, LKW-verladen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Immer sind die Einzelpreise für die Abrechnung maßgebend, auch wenn evtl. ein Gesamtpreis angegeben ist.
Nebengebühren, wie z. B. Wiegekosten usw. gehen ebenso wie anfallende
2. Verpackungskosten zu Lasten des Auftraggebers. Kosten für das Entladen des angelieferten Materials, soweit dies nicht durch Abkippen von Fahrzeugen erledigt werden kann, gehen zu Lasten des Vertragspartners.Die Preisgestaltung erfolgt aufgrund erhaltener Unterlagen. Werden später Maße,
3. Mengen oder Gewicht geändert, so behalten wir uns vor, entsprechend die Preise anzupassen. Wir sind ebenfalls zu einer Preisänderung berechtigt, wenn nach Vertragsabschluss eine Erhöhung der Bezugskosten wie Fracht, Zoll, Steuern und sonstige Gebühren eintritt.
III. Lieferzeit – Gefahrenübergang
1. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen nach Empfang der vollständigen Unterlagen. Die von uns genannten Liefertermine sind „Ca.“ Termine, die mit unserer schriftlichen Bestätigung beginnen. Für die Einhaltung von Terminen und Fristen haften wir nur bei ausdrücklich schriftlicher Übernahme der Gewähr. Aus verspäteter Lieferung kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art ableiten. Etwaige Konventionalstrafen wegen verspäteter Lieferung werden grundsätzlich abgelehnt. Aus Gründen der Lagerhaltung sind wir berechtigt, auch früher als vereinbart zu liefern. Höhere Gewalt und Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse und unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ware, entbinden uns von den Lieferverpflichtungen, bzw. berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten oder berechtigen und die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Teillieferungen oder Leistungen kann der Auftraggeber nicht zurückweisen. Aus verspäteter Lieferung kann kein Recht auf Vertragsrücktritt abgeleitet werden.
2.Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen der Ware unserer Lieferwerke oder Lager auf den Auftraggeber über, dies gilt auch dann wenn „frei Baustelle“ Preise vereinbart wurden.
3. Bei Verzug der Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber nur den Schadenersatz verlangen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
IV. Gewährleistung
1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, in jedem Fall aber vor dem Einbau schriftlich erfolgen. Erfolgt keine Anzeige innerhalt der genannten Frist oder ist das Material eingebaut, gilt die Ware als genehmigt. Bei Versetzleistungen oder Ähnlichem gilt die Leistung als genehmigt, wenn der Vertragspartner Unterschrift auf dem Aufmaß Blatt oder dem Regieblatt leistet. Beanstandungen einzelner Teile einer Lieferung entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung zum vorgeschriebenen Termin.
2. Natursteine weisen Verschiedenartigkeiten in Körnung und Struktur auf. Adern, Tupfen, Flecken, abweichende Farbschattierungen sind naturbedingt in ihrer Brandbreite nicht vorhersehbar und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen.
3. Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Gesteins zeigen. Die beim Naturstein vorkommenden Abweichungen und Eigenheiten erkennt der Auftragnehmer als vertragsgemäß an.
V. Eigentumsvorbehalt
1.Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnetet Forderungen geleistet werden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Steine bereits verbaut sind.
2. Im Falle des Weiterverkaufs, der nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet ist, tritt der Abnehmer seiner Forderung gegen seinen Kunden an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, Namen und Anschrift der Schuldner der jeweils abgetretenen Forderung
uns unverzüglich mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Über Abtretung hat er uns eine Urkunde auszustellen.
3. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Abnehmer verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber, unter Angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner, uns vorzulegen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere Waren abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen unseres Vorbehaltsgutes oder der an uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Es ist nicht zulässig, unsere Ware im Rahmen einer Globalzession zu übereignen.
VI. Zahlungsbedingungen
1.Die Zahlungen haben binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen; Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauszahlungen vorbehalten.
2.Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden – nicht berechtigt.
Bei Zielüberschreitungen werden die üblichen Zinsen ab Fälligkeitstag berechnet.
3. Scheck- und Wechselzahlungen nur nach Vereinbarung mit Übernahme der Kosten durch den Auftraggeber. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung.
4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, fällig. Wir sind berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich welcher Art – insbesondere auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
VII Haftung
Bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
VIII Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

IX   Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort: Waldkirchen
Gerichtsstand: Passau

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